Informationen zum Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung

Informationen zum Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen Veröffentlichungspflicht nach § 17 KorruptionsbG

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz (GV NRW 2005 S. 8/SGV NRW 20020) in Kraft getreten. Aus § 17 in Verbindung mit § 1 KorruptionsbG ergibt sich für den Volkshochschulzweckverband Alpen-Rheinberg-Sonsbeck-Xanten (Verbandsvorsteher und Mitglieder der Verbandsversammlung) die Verpflichtung, schriftlich Auskunft über folgende Tätigkeiten und Funktionen zu geben:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absätze 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Die dem VHS-Zweckverband angehörigen Kommunen entsenden Mitglieder ihrer Räte in die Verbandsversammlung. Aus diesem Grunde werden die Informationen über die Mitglieder der Verbandsversammlung, nach Kommunen geordnet, in Form der Verlinkung zu den entsprechenden Städten und Gemeinden veröffentlicht.